Mit neuen Bestimmungen für die Umwelterklärung ist die Überarbeitung der EMAS-Verordnung nun abgeschlossen. Per Verordnung (EU) 2018/2026 vom 19. Dezember 2018 wurde der Anhang IV, der sich der Umweltberichterstattung widmet, vollständig ersetzt. EMAS-Organisationen haben künftig mehr Möglichkeiten, über indirekte Umweltauswirkungen zu berichten. Sie können zudem ihre Umwelterklärung mit anderen Berichtsformaten einfacher verknüpfen.
Der neue Anhang IV enthält Bestimmungen über die Mindestanforderungen der Umwelterklärung, über die Berichterstattung auf der Grundlage der Indikatoren für die Umweltleistung und qualitativer Daten, lokalen Rechenschaftspflichten und dem öffentlichen Zugang.
Die Verordnung (EU) 2018/2026 zur Änderung vom EMAS trat am 09. Januar 2019 in Kraft. Bis 08.01.2020 können Umwelterklärungen im Einvernehmen mit der Umweltgutachterin bzw. dem Umweltgutachter und der Registrierungsstelle noch nach den bisherigen Anforderungen validiert bzw. veröffentlicht werden. Für kleine und mittlere Organisationen (KMU) gelten, wenn sie die Ausnahmeregelung für KMU nutzen, bis zu einem Jahr längere Übergangsfristen.
In der Pressemitteilung des Umweltgutachterausschusses (UGA) vom 15. Januar 2019 finden sich weitere Informationen über die Änderungen und Links.
emas.de