Änderungen bei der Gewerbeabfallverordnung

26 Jul

Am 01.08.2017 tritt die neue Gewerbeabfallverordnung in Kraft. Mit der Novelle möchte der Gesetzgeber die Erfassung von stofflich verwertbaren Abfällen, also das Recycling stärken.

Für Abfallerzeuger bedeutet die Novellierung einen deutlichen Mehraufwand bei der Getrennterfassung sowie bei der Dokumentation.

Die Verpflichtung zur getrennten Sammlung gewerblicher Siedlungsabfälle und deren vorrangige Zuführung zur Wiederverwertung oder Recycling betrifft jetzt

  • Holz,
  • Papier und Kartons,
  • Glas,
  • Kunststoffe,
  • Metalle
  • Textilien
  • sowie Bioabfälle.

Die getrennte Sammlung ist entsprechend zu dokumentieren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Die Verpflichtung zur getrennten Sammlung entfällt nur, wenn diese technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Technisch nicht möglich trifft zu, wenn zum Beispiel für die Aufstellung der entsprechenden Abfallbehälter nicht genügend Platz zur Verfügung steht oder der Abfallbehälter öffentlich zugänglich ist und eine getrennte Sammlung nicht gewährleistet werden kann. Wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt vor, wenn die Kosten für eine getrennte Sammlung, zum Beispiel aufgrund der zu geringen Menge, nicht im Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und anschließender Vorbehandlung stehen.

Mit der neuen Verordnung wird die Zuführung zu einer energetischen Verwertung zur Ausnahme.

Auch für Bau- und Abbruchabfälle definiert die Verordnung erweiterte Getrenntsammlungs- und Dokumentationspflichten.

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