Verbraucherinnen und Verbraucher sollen es künftig vielfach einfacher haben, wenn sie einen im Internet geschlossenen Vertrag widerrufen wollen: Unternehmen sollen verpflichtet werden, den elektronischen Widerruf per Schaltfläche (Button) zu ermöglichen. Diese und weitere Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den die Bundesregierung heute auf Vorschlag der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz beschlossen hat.
Mit dem Gesetz soll die geänderte EU-Verbraucherrechterichtlinie in das deutsche Recht umgesetzt werden. Die Vorgaben sind überwiegend bis zum 19. Dezember 2025 umzusetzen. Außerdem soll ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Auskunftsrecht von Patientinnen und Patienten in das deutsche Recht umgesetzt werden.
Im Einzelnen sind insbesondere folgende Änderungen im Gesetzentwurf vorgesehen:
- Verpflichtung zur Bereitstellung eines elektronischen Widerrufbuttons
Unternehmen, die den Vertragsschluss per Online-Benutzeroberfläche anbieten, sollen verpflichtet werden, einen elektronischen Widerrufsbutton bereitzustellen: Mit der elektronischen Schaltfläche sollen Verbraucherinnen und Verbraucher ihr 14-tägiges Widerrufsrecht ausüben können, das ihnen gesetzlich zusteht, wenn der Vertrag online geschlossen wird. Die neue Vorgabe zum Widerrufsbutton soll in Bezug auf Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen gelten. Deutschland hat sich auf EU-Ebene erfolgreich dafür eingesetzt, dass eine solche elektronische Widerrufsfunktion verpflichtend wird. - Angemessene Erläuterungen von Finanzdienstleistungen
Unternehmen sollen Verträge über Finanzdienstleistungen und ihre Folgen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern künftig angemessen erläutern müssen, wenn der Vertrag im Fernabsatz, also beispielsweise im Internet oder am Telefon, abgeschlossen wird. Damit soll sichergestellt werden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher eine informierte Vertragsabschlussentscheidung treffen können. Bei Online-Tools sollen Verbraucherinnen und Verbraucher zusätzlich eine direkte persönliche Kontaktaufnahme verlangen können. - Einschränkung des „ewigen Widerrufsrechts“ bei Verträgen über Finanzdienstleistungen
Das sogenannte „ewige Widerrufsrecht“ bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, soll eingeschränkt werden. Nach geltendem Recht ist es so: Wenn ein Unternehmen vor Vertragsschluss seine Informationspflichten nicht vollständig erfüllt hat, kann der Vertrag ohne jede Frist widerrufen werden. Dies führt insbesondere dann zu unbilligen Ergebnissen, wenn ein Belehrungsfehler nebensächlich war. Künftig soll ein solches „ewiges Widerrufsrecht“ bei Verträgen über Finanzdienstleistungen ausgeschlossen sein (bei Verträgen über Waren und Dienstleistungen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ist das schon heute so). Ein Vertrag über Finanzdienstleistungen soll höchstens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen werden können – vorausgesetzt, die Verbraucherin oder der Verbraucher wurde über das Widerrufsrecht belehrt. Bei Lebensversicherungen soll eine Ausschlussfrist von 24 Monaten und 30 Tagen gelten. - Kein Anspruch auf Vertragsbedingungen in Papierform mehr
Unternehmer sollen die Vertragsbedingungen künftig nicht mehr in Papierform übermitteln müssen. Bislang müssen sie dies auf Verlangen tun. Mit der Änderung soll der zunehmenden Digitalisierung Rechnung getragen und sollen Unternehmen entlastet werden. - Anspruch auf kostenlose erste Kopie der Behandlungsakte
In den Gesetzentwurf wurde auch eine Regelung zur Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs aufgenommen, nach der Patientinnen und Patienten einen Anspruch auf eine kostenlose erste Kopie aus ihrer Behandlungsakte haben. Zur besseren Unterscheidbarkeit von der „elektronischen Patientenakte“ (ePA) wird die Bezeichnung „Patientenakte“ im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in „Behandlungsakte“ geändert.
Den Regierungsentwurf finden Sie hier.