DSGVO: EU-Kommission will grenzüberschreitende Verfahren verbessern

7 Jul

Die EU-Kommission will die Zusammenarbeit zwischen Datenschutzbehörden bei der Durchsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DGSVO) in grenzüberschreitenden Fällen verbessern. Mit einer neuen Verordnung werden konkrete Verfahrensvorschriften für die Behörden bei der Anwendung der DSGVO in Fällen festgelegt, die Personen in mehreren Mitgliedstaaten betreffen.

Beispielsweise wird die federführende Datenschutzbehörde verpflichtet, den betroffenen Behörden in anderen Ländern eine Zusammenfassung der wichtigsten Fragen zu übermitteln, in der die zentralen Elemente der Untersuchung und der Standpunkt der Behörde zu dem Fall dargelegt werden. So können diese frühzeitig Stellung nehmen. Der Vorschlag soll dazu beitragen, Meinungsverschiedenheiten zwischen den Behörden zu verringern und die Konsensfindung in der Anfangsphase des Verfahrens zu erleichtern.

Die neue Verordnung enthält detaillierte Vorschriften, die das reibungslose Funktionieren des durch die DSGVO eingeführten Kooperations- und Kohärenzverfahrens unterstützen und mit denen die Vorschriften in folgenden Bereichen harmonisiert werden:

  • Rechte der Beschwerdeführer: Die Anforderungen hinsichtlich der Zulässigkeit grenzüberschreitender Beschwerden werden harmonisiert und die Hindernisse beseitigt, die derzeit auftreten, weil die Datenschutzbehörden unterschiedlichen Vorschriften unterliegen. Es werden gemeinsame Rechte für Beschwerdeführer auf Anhörung in Fällen festgelegt, in denen ihre Beschwerden ganz oder teilweise abgewiesen werden. Für Fälle, in denen eine Beschwerde untersucht wird, enthält der Vorschlag Regeln für die ordnungsgemäße Beteiligung der Beschwerdeführer.
  • Rechte der von der Untersuchung betroffenen Parteien (Verantwortliche und Auftragsverarbeiter): Der Vorschlag sieht für die betroffenen Parteien das Recht auf Anhörung in wichtigen Phasen des Verfahrens vor, unter anderem während der Streitbeilegung durch den Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA). Er präzisiert den Inhalt der Verwaltungsakte und die Rechte der Parteien auf Akteneinsicht.
  • Straffung der Zusammenarbeit und Streitbeilegung: Die Datenschutzbehörden sollen in die Lage versetzt werden, in einem frühen Stadium der Untersuchungen Stellung zu nehmen und alle in der DSGVO vorgesehenen Instrumente der Zusammenarbeit, wie gemeinsame Untersuchungen und Amtshilfe, zu nutzen.

Diese Bestimmungen sollen den Einfluss der Datenschutzbehörden auf grenzüberschreitende Fälle vergrößern, die frühzeitige Konsensbildung bei Untersuchungen erleichtern und spätere Meinungsverschiedenheiten verringern. Dazu werden detaillierte Vorschriften, um die rasche Vollendung des Streitbeilegungsmechanismus der DSGVO zu erleichtern, und einheitliche Fristen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Streitbeilegung festgelegt. Die Harmonisierung dieser Verfahrensaspekte soll den fristgerechten Abschluss von Untersuchungen und die rasche Bereitstellung von Rechtsbehelfen für Einzelpersonen unterstützen.

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