Änderungen im Energieauditgesetz

27 Nov

Die Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) ist gestern in Kraft getreten. Sie führt eine Bagatellschwelle für große Unternehmen, die Online-Energieauditerklärung und eine Fortbildungspflicht für Energieauditoren ein.

Eine Bagatellschwelle (500.000 kWh/Jahr) soll große Unternehmen mit geringem Energieverbrauch von der Pflicht befreien, ein umfassendes Energieaudit nach § 8 ff. EDL-G durchzuführen. Sie müssen nur noch über eine Online-Maske ausgewählte Basisdaten zu ihrem Energieverbrauch und ihren Energiekosten an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermitteln. Fällig ist diese Erklärung spätestens zwei Monate nach dem Termin, an dem das Unternehmen auditpflichtig gewesen wäre.

Unternehmen, die über der Bagatellgrenze liegen und daher zum Energieaudit verpflichtet sind, müssen nun darüber eine Online-Meldung an das BAFA erstatten. Sie enthält die Eckdaten des Energieauditberichts und wird in der Regel durch den Energieauditor für das Unternehmens abgegeben. Die Meldung ist spätestens zwei Monate nach Abschluss des Audits fällig. Für Unternehmen, deren Energieaudit bis zum 31.12.2019 zu erbringen ist, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.03.2020.

In Zukunft gelten höhere Anforderungen an die fachliche Qualifikation der Energieauditoren. Sie müssen sich künftig beim BAFA registrieren und nachweisen, dass sie die Qualifikationsanforderungen nach § 8b Abs. 1 EDL-G erfüllen. Außerdem müssen sie regelmäßige Fortbildungen nachweisen – erstmalig erst vor Ablauf einer Übergangsfrist von drei Jahren.

Auf der Webseite der BAFA gibt es ein neues „Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs“ und weitere Informationen über die Änderungen.

Die Novelle wurde schon am 13. März 2019 im Bundestag beschlossen, bekam aber erst im September den Segen des Bundesrates.

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