Arbeitsschutz gilt auch im Homeoffice

13 Aug

Das Bundesarbeitsministerium hat die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel zur Bekanntmachung im Ministerialblatt freigegeben. Sie stellt klar: Auch für Arbeiten im Homeoffice gelten das ArbSchG und das Arbeitszeitgesetz. Der Arbeitsschutz gibt vor, dass Vorschriften und neue Regeln zur Bildschirmverarbeitung auch im Homeoffice gültig sind. Arbeitgeber müssen unbedingt überprüfen, ob Angestellte am Arbeitsplatz im Homeoffice Gefahren unterliegen.

Regelungen zu Arbeitszeiten und Erreichbarkeit sollen getroffen werden. Beschäftigte sind im Hinblick auf einzuhaltende Arbeitszeiten, Arbeitspausen, darüber notwendige Dokumentation, die ergonomische Arbeitsplatzgestaltung und die Nutzung der Arbeitsmittel, zum Beispiel korrekte Bildschirmposition, möglichst separate Tastatur und Maus, richtige und wechselnde Sitzhaltung und Bewegungspausen zu unterweisen.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen Arbeitgeber nicht nur physische, sondern auch psychische Belastungen ausschließen. Dazu zählen ergonomische Mängel und störender Lärm. Außerdem gehört auch die Belastung der Augen zu den Faktoren, die ein Arbeitgeber ausschließen muss, um den Arbeitsschutz einzuhalten.

Der Arbeitgeber muss durch geeignete Arbeitsorganisation sicherstellen, dass Beschäftigte, denen entsprechende technische Möglichkeiten für das Homeoffice im Moment nicht zur Verfügung stehen, ihre Arbeitsaufgaben erfüllen können und ausreichend Zugang zu betrieblicher Kommunikation und Informationen unter Beachtung von Abschnitt haben.

Die Arbeitsschutzregel konkretisiert für den Zeitraum der Corona-Pandemie (gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz) die zusätzlich erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz und die im SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard bereits beschriebenen allgemeinen Maßnahmen. Sie tritt im August 2020 in Kraft.

Der Volltext der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel finden Sie hier.