Auskunftsanspruch der Betroffenen nicht aufweichen

8 Sep

Die Deutsche Vereinigung für Datenschutz e.V. (DVD) hat in der Verbändeanhörung des Bundesinnenministeriums (BMI) zum Referentenentwurf für eine Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) eine Stellungnahme abgegeben. Sie nimmt insbesondere die vorgesehene Ausnahme zum Auskunftsrecht (§ 34 BDSG Abs. 1) unter die Lupe und stellt fest, dass der Schutz der Freiheiten und Rechte anderer Personen bei der datenschutzrechtlichen Auskunftserteilung nach der bestehenden Rechtslage hinreichend gewährleistet ist.

Der Vorsitzende der DVD, Frank Spaeing, dazu: „Die Formulierung des Entwurfs lädt Verantwortliche geradezu dazu ein, Betroffenen ihren legitimen Auskunftsanspruch zu verweigern.“ Er befürchtet, dass nach dieser Änderung des BDSG missliebige, aber berechtigte Auskunftsersuchen abgewimmelt und verweigert werden. „Sie eröffnet ein großes Tor für Digitalunternehmen den von ihnen verdateten Menschen ihre Datenschutzrechte zu verwehren.“

Die Änderung des § 34 BDSG muss nach Meinung der DVD daher unterbleiben.
Statt der geplanten Änderung bedarf es aus ihrer Sicht vielmehr einer Präzisierung der Gründe für eine Auskunftsverweigerung.

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