Berichtspflicht CSRD: Wer darf prüfen?

10 Aug

Am 31. Juli hat die EU-Kommission die Delegierten Rechtsakte zum ersten Set verpflichtender Berichtsstandards (ESRS) aus der neuen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) veröffentlicht. Damit werden rund 15.000 Unternehmen in Deutschland berichtspflichtig. Der Streit darüber, ob die jetzt notwendige nationale gesetzgeberische Umsetzung für die Prüfung der Berichte nur Wirtschaftsprüfer:innen zulässt, hat begonnen. Der Umweltgutachterausschuss (UGA) hat dazu eine Studie vorgelegt. Er fordert darin, die in Deutschland seit langem bestehende Expertise zu nutzen und Umweltgutachter:innen zuzulassen.

Umweltgutachter:innen verfügten, so der UGA über eine hinreichende Qualifikation und entsprechende organisatorische Voraussetzungen, um ebenfalls Nachhaltigkeitsberichte im Rahmen der CSRD prüfen zu können. Sie beschäftigten sich ohnehin in ihrer täglichen Praxis mit Nachhaltigkeitsinformationen von berichtenden Unternehmen und nähmen hier vielfältige Validierungs- und Zertifizierungsaufgaben wahr. Hierin erfüllten sie heute bereits weitestgehend die Anforderungen der CSRD hinsichtlich der neu entwickelten ESRS-Standards. Als staatlich beliehene Stelle erfülle die Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter (DAU) die Anforderungen der EU für das Zulassungs- und Aufsichtsregime analog zur Wirtschaftsprüferkammer und zur Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS).

In Deutschland dürfte der enorme Zuwachs der Menge an Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten insbesondere kleine und mittelständische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vor enorme Herausforderungen stellen, sorgt sich der UGA. Um die geforderte Expertise im nichtfinanziellen Prüfbereich zu bekommen, könnten Kooperationen mit anderen Sachverständigen eine Brücke bauen und weitere Marktverschiebungen zu den großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vermindern. Zudem besitzen andere Prüfdienstleister oft langjährige fachliche Expertise in der nichtfinanziellen Berichterstattung, die sonst ungenutzt bliebe.

Innerhalb von 18 Monaten muss die CSRD in nationales Recht umgesetzt werden – eine Frist, die Deutschland und andere EU-Staaten allerdings häufig ignorieren. Bei der Prüfpflicht der Berichte werden den EU-Mitgliedstaaten Handlungsspielräume eingeräumt. So besteht die Möglichkeit neben Wirtschaftsprüfer*innen auch sogenannte „unabhängige Erbringer*innen von Bestätigungsleistungen“ zuzulassen.

Quelle