Gefährdungsbeurteilung vor Ort zählt

22 Mrz

Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung verlagert die Verantwortung zurück in die Betriebe. Maskenpflicht, 3-G-Regel und Homeoffice-Pflicht sind entfallen. Ab sofort dürfen Arbeitgeber selbst  entscheiden, was für den Infektionsschutz nötig ist – allerdings unter Mitwirkung der Betriebs- oder Personalräte.

In einer Gefährdungsbeurteilung müssen die Unternehmen prüfen und festlegen, welche Basisschutzmaßnahmen zum Schutz der Belegschaft zu ergreifen sind. Die Verordnung enthält nur noch Empfehlungen für mögliche Maßnahmen. Kommt beispielsweise der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis, dass für Großraumbüros, Fabrikhallen oder sonstige Gemeinschaftsräume nur das Tragen einer Maske ausreichenden Infektionsschutz gewährleistet, kann er diese in Abstimmung mit dem Betriebsrat für den ganzen Betrieb oder bestimmte Räume anordnen.

Auch Homeoffice kann weiterhin angeboten werden, wenn das zum Infektionsschutz sinnvoll erscheint. Die Ausgestaltung der Homeoffice-Regelung ist mitbestimmungspflichtig. Arbeitgeber können und sollten Tests anbieten und weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Personenkontakten ergreifen, beispielsweise Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen oder Fahrzeugen durch mehrere Personen sein oder die Einteilung der Belegschaft in möglichst kleine Teams, die nach Möglichkeit dauerhaft zusammenarbeiten.

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen.

Die Wirtschaftsverbände begrüßten den neuen gestalterischen Spielraum. Der Deutsche Gewerkschaftsbund sieht dagegen die Verlagerung der Verantwortlichkeit auf die Betriebe kritisch. DGB-Vorstandsmitglied Anja Piel warnte davor, den Infektionsschutz am Arbeitsplatz zu vernachlässigen. Arbeitsschutz dürfe nicht „zur Privatsache der Beschäftigten werden“.
Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt bis einschließlich 25. Mai 2022.

Weitere Informationen