Hinweisgeberschutzgesetz tritt Anfang Juli 2023 in Kraft

2 Jun

Zum Schutz von Personen, welche Verstöße gegen das Unionsrecht der EU melden, ist die EU-Whistleblower-Richtlinie (2019/1937) im Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) umgesetzt worden. Damit soll der Schutz von Hinweisgebenden gestärkt werden und es soll sichergestellt werden, dass keine Benachteiligungen drohen. Dabei wird nicht nur die hinweisgebende Person selbst geschützt, sondern auch Personen, welche die hinweisgebende Person unterstützen, Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung betroffen sind.

Ein weiterer wichtiger Punkt, welcher durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) eingeführt wird, ist die Beweislastumkehr. Demnach müssen Arbeitgebende nachweisen, dass die Maßnahmen gegen einen Arbeitnehmenden nicht im Zusammenhang mit einem Hinweis stehen, wenn die hinweisgebende Person dies geltend machen sollte. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Einführung eines Hinweisgeberverfahrens gilt sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes für Beschäftigungsgebende mit mehr als 250 Mitarbeitenden. Ab dem 17.12.2023 gilt diese Pflicht dann auch für kleinere Beschäftigungsgebende mit mehr als 50 Mitarbeitenden. Diese können laut Gesetz auch eine gemeinsame Meldestelle betreiben.

Die EU-Whistleblower-Richtlinie wurde im Oktober 2019 durch die EU beschlossen und hätte bis Dezember 2021 durch die Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Gegen Deutschland und andere Mitgliedsstaaten der EU laufen Vertragsverletzungsverfahren durch die EU-Kommission, da sie die Frist zur Umsetzung nicht eingehalten haben.

Im Bundestag wurde der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum besseren Schutz hinweisgebender Personen erstmalig im September 2022 beraten. Nach einer Änderung des Gesetzentwurfes durch den Rechtsausschuss wurde das HinSchG am 16.12.2022 im Bundestag beschlossen (20/4909). Der Bundesrat stimmte am 10.02.2023 dem Gesetz allerdings nicht zu. Damit die EU-Richtlinie schnellstmöglich umgesetzt werden kann, hat die Bundesregierung am 17.03.2023 einen zweiten Anlauf unternommen und den Gesetzesentwurf in zwei Entwürfe gespalten. Von diesen ist nach Auffassung der Regierung nur einer durch den Bundesrat zustimmungspflichtig. Beide Initiativen wurden nach der Debatte zur weiteren Beratung in den Rechtsausschuss überwiesen.

Dort wurde am 27.03.2023 eine weitere Anhörung durchgeführt. Hierbei ging es nicht nur um den Inhalt des Gesetzestextes, sondern auch um das geplante Gesetzgebungsverfahren, denn Sachverständige sehen hier die Gefahr eines Verfassungskonfliktes. Der Entwurf (20/5992) zum HinSchG hat in der aktuellen Variante weitestgehend Übereinstimmung mit dem ersten Entwurf, nimmt allerdings die Beamten und Beamtinnen der Länder und Kommunen ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich heraus, was nach Einschätzung der Bundesregierung dazu führen würde, dass der Bundesrat nicht mehr zustimmen muss. In einem zweiten Entwurf (20/5991) wird diese Regelung dann aufgehoben und dieser Entwurf ist folglich zustimmungspflichtig. Er soll vor dem eigentlichen HinSchG in Kraft treten, damit letzteres dem ursprünglichen Gesetz entsprechen würde.

Die für den 30.03.2023 angesetzte Entscheidung über die Gesetzgebung in Bundestag wurde von der Tagesordnung abgesetzt. Am 09.05.2023 hatte der Vermittlungsausschuss einen Kompromiss zum Schutz von Hinweisgebenden gefunden. Die vorgenommenen Änderungen bezogen sich dabei auf den Meldeweg für anonyme Hinweise, die Bußgelder sowie den Anwendungsbereich des Gesetzes. Die folgenden Änderungen wurden durch den Vermittlungsausschuss vorgeschlagen:

  • Verstöße fallen nur in den Anwendungsbereich des Gesetzes, wenn sie sich auf den Beschäftigungsgebenden oder eine Stelle beziehen mit denen der/die Hinweisgebende beruflich in Kontakt stand
  • Verzicht auf eine Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen, wobei anonym eingehende Meldungen trotzdem weiterhin bearbeitet werden sollen
  • Bevorzugung der Meldung bei einer internen Stelle in Fällen, in denen intern gegen die Verstöße vorgegangen werden kann
  • Absenkung der Höhe der angedrohten Bußgelder bei Verstößen auf 50.000 €, sowie das Inkrafttreten dieser Bußgeldandrohungen erst sechs Monate nach Veröffentlichung des HinSchG

Am 11.05.2023 stimmte der Bundestag für die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (20/6700) und am 12.05.2023 stimmte auch der Bundesrat dem Gesetzesentwurf zu. Am 02.06.2023 wurde es im Bundesgesetzesblatt veröffentlicht und tritt damit am 02.07.2023 in Kraft.

Den Prozess der Gesetzgebung können Sie hier noch einmal nachvollziehen.

Quelle TÜV Rheinland Consulting.