Bald keine Pflicht zur Bestellung des Datenschutzbeauftragten mehr?

18 Mrz

In der bevorstehenden Sitzung des Bundesrats am 22. März steht eine bedeutende Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) auf der Agenda, die für die Unternehmen von großer Relevanz sein könnte. Der Entwurf des „Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes“ sieht unter anderem die Aufhebung des § 38 BDSG vor, welcher die Pflicht zur Benennung von Datenschutzbeauftragten für nichtöffentliche Stellen regelt. Diese Änderung könnte, sollte sie verabschiedet werden, die Landschaft des Datenschutzes in Deutschland erheblich verändern.

Hintergrund der Änderung
Die vorgeschlagene Änderung zielt darauf ab, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) von bürokratischen Lasten zu befreien. Derzeit müssen Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten benennen, wenn mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind – unabhängig vom Risiko, das von diesen Verarbeitungstätigkeiten ausgeht. Die Bundesregierung und der Bundesrat argumentieren, dass diese Regelung über die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hinausgeht und insbesondere KMU unnötig belastet.

Konsequenzen der Änderung
Sollte der § 38 BDSG tatsächlich aufgehoben werden, würde die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten primär aus der DSGVO folgen. Dies bedeutet, dass viele Unternehmen, die bisher zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet waren, diese Verpflichtung möglicherweise nicht mehr haben werden. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass der Datenschutz selbst durch diese Änderung nicht weniger wichtig wird. Unternehmen sind weiterhin verpflichtet, die Vorgaben der DSGVO zu erfüllen, auch wenn sie keinen Datenschutzbeauftragten benennen müssen.

Bedenken und Empfehlungen
Es besteht die Sorge, dass die Aufhebung des § 38 BDSG dazu führen könnte, dass der Datenschutz in einigen Unternehmen vernachlässigt wird. Datenschutzbeauftragte spielen eine zentrale Rolle bei der Implementierung und Überwachung von Datenschutzmaßnahmen in Unternehmen. Ohne eine solche benannte Person könnte die Verantwortung für den Datenschutz unklar werden, was letztlich zu einer schlechteren Datenschutzpraxis führen könnte.

Daher ist es für Managementsystembeauftragte und Unternehmen essentiell, sich weiterhin aktiv für den Datenschutz einzusetzen und gegebenenfalls interne Strukturen anzupassen, um die Einhaltung der DSGVO sicherzustellen.

Fazit
Die mögliche Änderung des BDSG ist ein Weckruf für alle Datenschutzbeauftragten und Unternehmen, den Datenschutz ernst zu nehmen und proaktiv Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen. Unabhängig davon, ob die Änderung verabschiedet wird oder nicht, bleibt der Schutz personenbezogener Daten eine zentrale Verantwortung aller Unternehmen.