DSGVO: Entwurf einer VO zur Einwilligungsverwaltung

30 Aug

Viele Internetnutzer empfinden Einwilligungen bei Cookie-Bannern als lästig. Datentreuhänder wie sogenannte PIMS sollen das ändern. PIMS sind „anerkannten Dienste zur Einwilligungsverwaltung“, die für eine anwenderfreundlichere Praxis sorgen sollen. Die Bedingungen dafür hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) nun im Entwurf einer Verordnung definiert.

Mit der Rechtsverordnung zu § 26 des Telekommunikation-Telemedien Datenschutz Gesetzes (TTDSG) verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Privatsphäre und den Datenschutz im Internet für Nutzerinnen und Nutzer in Ergänzung zu Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem im vergangenen Jahr in Kraft getretenen TTDSG zu stärken. Mit Hilfe der PIMS sollen Nutzer:innen per Software vorab grundsätzlich festlegen können, in welchen Fällen sie das Speichern und Auslesen von Informationen gestatten; die PIMS geben die gespeicherten Informationen automatisch an die Webseiten weitergeben.

Anbietern von digitalen Diensten wie Telemedien oder Smart Devices dürften danach Nutzer:innen nicht mehr versuchen, per Cookie trotzdem noch die Einwilligung für Datenverarbeitung zu erhalten; nur im Falle einer Werbefinanzierung können sie auf ein kostenpflichtiges „einwilligungsfreies“ Abo hinzuweisen.

Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. begrüßt zwar grundsätzlich den EU-weit einmaligen und zukunftsweisenden Ansatz, PIMS als einen der wahrscheinlich elementaren Grundpfeiler zukünftigen Handelns und Wirkens von (analogen und digitalen) Identitäten in digitalen Räumen einen rechtlichen Rahmen zu geben. Zudem sei die zentrale Einbindung des Bundesdatenschutzbeauftragten (BfDI) und damit die Bündelung von Entscheidungs-Kompetenz in einer Aufsichtsbehörde zu begrüßen.

Kritisch merkt der BVDW allerdings an, dass die VO Verbraucher- und Wirtschaftsinteressen nicht praxistauglich in ein ausgewogenes Verhältnis bringe. Er gebe keine Antworten auf die zahlreichen technischen und rechtlichen Herausforderungen, die mit der Regulierung einhergehen. Zudem berücksichtige er die voraussichtlich erheblichen Mehraufwendungen, die auf die Unternehmen der Digitalen Wirtschaft wie auf die zukünftig erforderlichen koordinierenden Behörden zukommen könnten, nur unzureichend.

Der Entwurf sieht zudem weiterhin ausschließlich wirtschaftsferne Organisationen als mögliche legitime Anbieter von Personal Information Management Systemen (sogenannte PIMS) vor. Unabhängig von der dahinterliegenden politischen Grundannahme seien damit weitgehend undifferenzierte Ablehnungen von Datenverarbeitungen zu befürchten. Die pauschale Befolgungspflicht für Anbieter von digitalen Diensten nehme den Nutzerinnen und den Nutzern faktisch die Möglichkeit, einzelnen Anbietern ihr Vertrauen in Form einer dezidierten Einwilligung auszusprechen. Dies wäre aus Sicht der Datenökonomie und wie aus Sicht der Informationellen Selbstbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer nicht der große Wurf, meint der BVDW, sondern ein großer Rückschritt.

Quelle