DSGVO: EU-Angemessenheitsbeschlüsse zu Großbritannien

8 Jul

Die EU-Kommission hat zwei Angemessenheitsbeschlüsse zu Großbritannien angenommen – einen im Rahmen der DSGVO und einen im Rahmen der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung. Personenbezogene Daten können nun ungehindert aus der EU in das Vereinigte Königreich fließen, weil für sie dort ein dem EU-Recht vergleichbares Schutzniveau gilt.

Die Angemessenheitsbeschlüsse erleichtern die ordnungsgemäße Umsetzung des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und Großbritannien. Eine Verfallsklausel begrenzt ihre Geltungsdauer: Beide Beschlüsse laufen vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten aus und verlängern sich nicht automatisch. Während der vier Jahre will die Kommission die Rechtslage im Vereinigten Königreich im Blick behalten. Danach könnten sie erneuert werden, falls das Vereinigte Königreich weiterhin ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet.

Das Datenschutzsystem des Vereinigten Königreichs basiert unverändert auf den Regeln, die während der EU-Mitgliedschaft galten. Die Grundsätze, Rechte und Pflichten der DSGVO und der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung sind in das seit dem Brexit geltendes Rechtssystem übernommen worden. Für den Zugriff auf personenbezogene Daten durch Behörden (insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit) sieht das britissche System starke Garantien vor. Alle Maßnahmen müssen notwendig und im Hinblick auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig sein. Die Datenerhebungen durch Nachrichtendienste unterliegen der vorherigen Genehmigung durch ein unabhängiges Rechtsorgan.

Wer sich unrechtmäßiger Überwachungsmaßnahmen ausgesetzt sieht, kann Klage beim Investigatory Powers Tribunal (Gericht für Ermittlungsbefugnisse) einreichen. Das Vereinigte Königreich unterliegt zudem der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten.

Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich enthält eine Selbstverpflichtung der EU und des Vereinigten Königreichs zur Aufrechterhaltung hoher Datenschutzstandards. Das Abkommen sieht zudem vor, dass jede im Zuge seiner Umsetzung durchzuführende Datenübermittlung im Einklang mit den Datenschutzvorschriften der übermittelnden Vertragspartei (im Falle der EU sind dies die DSGVO und die Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung) stehen müssen.

Die Angemessenheitsbeschlüsse und mit ihnen zusammenhängende Dokumente