Macht ein Betroffener gegenüber einem Unternehmen einen DSGVO-Auskunftsanspruch geltend, kann dieser nicht ignoriert werden – auch nicht, wenn keinerlei Daten vorhanden sind. Einfach nicht zu antworten ist keine Option. Das hat vor kurzem das Amtsgericht Lehrte in einem Beschluss vom 03.02.2021 (Az.: 9 C 139/20) klargestellt. Der Verantwortliche muss spätestens innerhalb eines Monats eine Negativauskunft erteilen.
Erst als die Klage des Betroffenen (in diesem Fall eine Privatperson) einging, teilte das Unternehmen ihm mit, über keinerlei Daten zu verfügen. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit daraufhin für erledigt. Das Gericht legte aber dem beklagten Unternehmen die Kosten des Gerichtsverfahrens auf, denn es habe nach DSGVO die gesetzliche Pflicht, auch Negativauskünfte zu erteilen.
Immer häufiger sehen sich Unternehmen mit Betroffenenanfragen konfrontiert, die über einen Missbrauch des Auskunftsrechts auf Schadenersatzklagen abzielen. Bei einer Negativauskunft speziell ist vor allem zu beachten, dass die Anfrage selbst personenbezogene Daten verursacht hat – Name und Anschrift des Absenders müssen ja verarbeitet werden, um die Antwort erteilen zu können.
Deshalb sollte die Antwort dies einbeziehen, etwa mit einer Formulierung wie: Bis zum Zeitpunkt der Anfrage war kein Datensatz über den Antragssteller etwa als Kunde, Geschäftspartner, Bewerber oder Beschwerdeführer vorhanden. Außerdem muss jedes Antwortschreiben, also auch die Negativauskunft, die Informationspflicht gem. Art. 13 DSGVO erfüllen. Ansonst kann gleich die nächste Abmahnung drohen.