EMAS im veränderten Energierecht

1 Dez

Die Energiekrise hat zu einer Reihe von Gesetzesneuerungen geführt, die der Energieknappheit entgegenwirken sowie Bürger*innen und die Wirtschaft finanziell unterstützen sollen. Zwei Gesetze nehmen dabei Bezug auf EMAS. Das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) hat mit seiner Aktualisierung EMAS als geeignetes Instrument für den Nachweis einer Energieeffizienzerklärung hinzugefügt. Zusätzlich kommen auf Organisationen, die unter die Energieauditpflicht nach EDL-G fallen, die Anforderungen der neuen „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSimiMaV) zu.

Bereits im Juli hat die Bundesregierung das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) beschlossen. Es besagt, dass Unternehmen, die von besonders von hohen Energiekosten betroffen sind, beim BAFA einen Zuschuss zu ihren Erdgas- und Stromkosten beantragen können. Das Ziel ist es, Unternehmen zu entlasten, die besonders von den von hohen Energiepreisen betroffen sind. Das Programm wurde bis Ende des Jahres verlängert.

Als besondere Leistungsvoraussetzung für die Zuschüsse gilt unter anderem das Vorweisen einer Energieeffizienzerklärung. Unternehmen haben mit der Antragstellung zu erklären, dass sie ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder DIN EN ISO 50005 betreiben. EMAS wurde mit der Aktualisierung des Programms am 19. August ebenfalls in den Gesetzestext aufgenommen und dient nun auch als Nachweis einer solchen Energieeffizienzerklärung. (Punkt 3.3. der Richtlinie).

Eine weitere gesetzliche Neuerung bezieht sich auf die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSimiMaV). Laut §4 sind Betriebe, die unter das EDL-G fallen, dazu verpflichtet, alle Energieeffizienzmaßnahmen, die im Rahmen eines Energieaudits, bzw. eines Energie- oder Umweltmanagementsystems als wirtschaftlich bewertet wurden, innerhalb von 18 Monaten umzusetzen. Dies soll die Energieeffizienz bundesweit so schnell wie möglich verbessern. Die Wirtschaftlichkeit sollen Organisationen anhand der Kapitalwertmethode nach DIN EN 17463 (2021) feststellen. Die Umsetzung oder Nicht-Umsetzung von Effizienzmaßnahmen muss extern bestätigt werden. Im Rahmen von EMAS kann dies auch durch eine*n Umweltgutachter*in erfolgen.

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