Hinweisgeberschutzgesetz: Ab sofort 70.000 Unternehmen in Deutschland zusätzlich betroffen

18 Dez

Seit 17. Dezember 2023 gilt das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) auch für Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden. Das Hinweisgeberschutzgesetz soll Nachteile für couragierte Informanten verhindern, die Informationen über Verstöße im Unternehmen an interne oder externe Meldestellen weiterleiten. Das Gesetz ahndet jegliche Form von Repressalien oder Benachteiligungen für hinweisgebende Personen.

Das HinSchG ist am 2. Juli in Kraft getreten und gilt seitdem für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten. Ab dem 17. Dezember betrifft dies auch Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden. Damit sind mehr als 70.000 Unternehmen in Deutschland zusätzlich betroffen. Ausgenommen sind Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten. Verstöße gegen das HinSchG werden als Ordnungswidrigkeit eingestuft und können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro belegt werden. Der Anwendungsbereich des HinSchG umfasst alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben – insbesondere Informationen über Verstöße gegen deutsche und europäische Rechtsvorschriften.

Zu den wesentlichen Voraussetzungen, die betroffene Unternehmen bis zum 17. Dezember erfüllen müssen, gehört u. a. das Einrichten eines internen Meldewesens. „Dabei ist die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers – von der Meldung bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist- zu gewährleisten“, so Astrid Meyer-Krumenacker, Rechtsexpertin für HinSchG-Fragen und Referentin für die TÜV Rheinland Akademie. „Auf eingereichte Informationen dürfen nur sogenannte ‚beauftragte Personen‘ im Unternehmen Zugriff haben, sonst niemand – auch nicht der Systemadministrator des Unternehmens.“

Die mit dem Betrieb der Meldestelle beauftragten Personen benötigen dafür jedoch gemäß Hinweisgeberschutzgesetz einen entsprechenden Fachkundenachweis. „Für den Aufbau entsprechender Befähigungen und Expertise in Unternehmen helfen Angebote wie die Schulung ‚Beauftragter für Hinweisgebersystem nach Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)‘ oder ‚Whistleblowing Officer (TÜV)‘ von TÜV Rheinland“, erklärt Meyer-Krumenacker. Neben der Einrichtung entsprechender Meldestellen verlangt das HinSchG von betroffenen Unternehmen auch die betriebsinterne Bereitstellung bestimmter Pflichtinformationen (z. B. im Intranet oder auf der Website) darüber, dass eine solche Meldestelle existiert und wie über diese Meldungen eingereicht werden können.

Unternehmen, die die Frist versäumt haben, drohen Geldstrafen. „Wir empfehlen jeglichen Unternehmen, die die Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetz erfüllen müssen und noch nicht umgesetzt haben, sich schnellstmöglich mit der Thematik auseinanderzusetzen“, so Sandra Fahling Business Managerin der TÜV Rheinland Akademie. „Hierfür stehen unsere Expertinnen und Experten Unternehmen auch kurzfristig beratend zur Seite.“

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