Am 9. September 2022 hat der Bundestag die neue Fassung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) beschlossen. Sie wird zum 1. Oktober in Kraft treten und bis einschließlich 7. April 2023 gelten. Die VO dient dem Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus bei der Arbeit so gering wie möglich zu halten und die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.
Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) setzt dabei auf die bekannten Maßnahmen. Die wichtigsten Punkte sind in §§ 2 und 3 der Corona-ArbSchV geregelt:
- Arbeitgeber müssen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung wieder Hygienekonzepte mit den nötigen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festlegen und umsetzen. Das Hygienekonzept ist den Beschäftigten in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.
- Maßnahmen wie insbesondere Abstand halten, Hygiene beachten und regelmäßig lüften sind bei der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen.
- Sofern andere Maßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) bereitstellen, und sind diese Masken von den Beschäftigten zu tragen.
- Betriebsbedingte Kontakte sind einzuschränken, insbesondere sollten Räume nicht von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden.
- Arbeitgeber sollen prüfen, ob sie ihren Beschäftigten Testangebote unterbreiten und/oder anbieten, im Homeoffice zu arbeiten, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Prüfen heißt, diese Maßnahmen ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Eine Verpflichtung besteht nicht.
- Arbeitgeber müssen über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung aufklären, über die Möglichkeiten einer Impfung informieren und diese während der Arbeitszeit ermöglichen.
- Ergänzend wird die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu beachten sein
Über geeignete Maßnahmen informieren auch die Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie die branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger,.