Neuestes Bundesdatenschutzgesetz in Kraft

25 Nov

Das neue Bundesdatenschutzgesetz ist mit der DSGVO 2018 in Kraft getreten, wurde aber inzwischen erneut überarbeitet. Heute treten diese Änderungen in Kraft, nachdem gestern zwei einschlägige Gesetze im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden sind.

Es handelt sich um folgende Gesetze:

  • „Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (U) 2016/679* und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680** (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU
  • „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680** um Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679*“ (Datenschutz-Umsetzungs- und Anpassungsgesetz EU – DSUmsAG***).

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ergänzt die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in einigen Punkten. Dabei hat der deutsche Gesetzgeber von einigen Öffnungsklauseln der DSGVO Gebrauch gemacht. Gerade in der Strafverfolgung gibt es nationale Besonderheiten in den Mitgliedsstaaten, die sich in der DSGVO nicht zufriedenstellend abbilden ließen. Daher hat die EU hier sogar die Richtlinie (EU) 2016/680 zur Strafverfolgung und -Vollstreckung geschaffen und diese nicht in die DSGVO implementiert.

Eine Änderung im § 38 Abs. 1 S. 1 BDSG betrifft die Pflicht, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Bislang musste ein Unternehmen dies tun, wenn wenigstens zehn Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befasst waren. Die Schwelle wurde auf 20 angehoben.

Für Unternehmen wichtig ist auch die Öffnungsklausel in Art. 88 DSGVO, die es den nationalen Gesetzgebern ermöglicht, die Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses abweichend zu regeln. Hiervon hat der deutsche Gesetzgeber in § 26 BDSG Gebrauch gemacht. Die Einwilligung in die Datenverarbeitung der Arbeitnehmer bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist.

Teilweise hat der deutsche Gesetzgeber auch Regelungen getroffen, die durch Öffnungsklauseln nicht gedeckt sind. Dies gilt etwa für die Videoüberwachung, zu welcher in der DSGVO keine Öffnungsklausel existiert. Inzwischen hat das Bundesverwaltungsgericht die entsprechende Bestimmung in §4 BDSG für europarechtswidrig erklärt und ihre Anwendung untersagt.