Es wird ernst mit dem Transparenzregister

6 Aug

Seit dem 1. August müssen nahezu alle juristischen Personen und Gesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister melden. Darauf hat die ELT Steuerberatungsgruppe hingewiesen. Das gilt für börsennotierte Aktiengesellschaften ebenso wie für kleine „Ein-Personen-GmbHs“. Noch gelten unterschiedlich lange Übergangsfristen.

Die Mitteilungsfiktion ist durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) ersatzlos weggefallen. Wirtschaftlich Berechtigte sind diejenigen natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapital- oder Stimmanteile halten oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Für eingetragene Vereine gilt die Sonderregelung, dass die im Vereinsregister hinterlegten Daten automatisch in das Transparenzregister übertragen werden, sie also im Regelfall keine Mitteilung an das Transparenzregister machen müssen.

Zur Umsetzung der neuen Meldepflichten gewährt der Gesetzgeber Übergangsfristen:

  • 31.03.2022 bei Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und Societas Europea (SE),
  • 30.06.2022 bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (UG, GmbH), Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften,
  • 31.12.2022 bei allen anderen transparenzpflichtigen Gesellschaften, z.B. OHG, KG und GmbH & Co. KG.

Das Transparenzregister ist eine elektronische Plattform, die seit dem 01.10.2017 vom Bundesanzeiger geführt wird. Es dient der Bekämpfung der Geldwäsche und ist daher im Geldwäschegesetz (GwG) geregelt. „Die Neuregelung hat für die deutsche Wirtschaft erheblichen Verwaltungsaufwand zur Folge, da sehr viele Unternehmen nun erstmals ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden müssen“, sagt ETL-Rechtsexperte Hahn. Zudem sind die Unternehmen verpflichtet, ihre Eintragungen ständig zu überprüfen und bei Änderungen zu aktualisieren.

Bei Meldeverstößen drohen erhebliche Bußgelder, die schon bei leichten Verstößen bis zu 100.000 Euro betragen können. Bußgeldbescheide werden auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamts veröffentlicht. Auch eine fehlerhafte Meldung kann ein empfindliches Bußgeld nach sich ziehen. Aufgrund der komplexen Rechtsmaterie sei die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister selbst für erfahrene Praktiker eine Herausforderung. Daher sollten die Unternehmen unbedingt eine spezialisierte rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.

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