Whistleblower-Gesetzentwurf beschlossen

28 Jul

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Whistleblower besser schützen soll. Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019⁄1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzrichtlinie). Für Unternehmen bringt das geplante Gesetz erhebliche Verpflichtungen mit sich.

Wer im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben, kann diese künftig bei internen Meldestellen der Betriebe und Behörden oder bei neu einzurichtenden externen Meldestellen des Bundes und der Länder offenlegen. Es geht dabei ausschließlich um Verstöße, die straf- oder bußgeldbewehrt sind oder europäisches Recht brechen. Bei Missständen unterhalb der juristischen Schwelle von Rechtsverstößen, zum Beispiel Hinweise auf ethisch fragwürdiges Verhalten wie Missstände in der Pflege, sind Meldungen nicht geschützt. Für juristische Laien dürfte damit im Einzelfall schwer zu beurteilen sein, was man melden darf und was nicht.

Unternehmen und Behörden müssen interne Meldestellen einrichten, sofern in der Regel mindestens 50 Personen beschäftigt sind. Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten sollen für die Einrichtung interner Meldestellen bis zum 17. Dezember 2023 Zeit haben. Auch können sie mit anderen Unternehmen eine gemeinsame Meldestelle einrichten oder Dritte als interne Meldestelle beauftragen. In Konzernen kann die Stelle zentral bei der Konzernmutter angesiedelt werden.

Wenden sich Hinweisgeber über soziale Netzwerke oder die Medien an die Öffentlichkeit, sind sie nach dem geplanten Gesetz nicht in allen Fällen geschützt. Ein Schutz greift nur, wenn zuvor eine Meldung an die zuständige Behörde „fruchtlos geblieben“ ist, wenn die „Gefahr irreversibler Schäden“ besteht, wenn „Repressalien zu befürchten“ sind oder wenn „Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten“.

Das Regelwerk schützt Hinweisgeber insbesondere durch das Verbot von Repressalien: Whistleblower dürfen nicht durch Kündigung, Abmahnung, Disziplinarmaßnahmen, Diskriminierung, Rufschädigung oder Mobbing abgestraft werden. Kommt es dennoch dazu, erhalten die Betroffenen einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.

Die Identität der hinweisgebenden und aller von einer Meldung betroffenen Personen muss geschützt werden. Sie darf grundsätzlich nur den für die Bearbeitung einer Meldung zuständigen Personen bekannt werden. Informationen über die Identität sollen nur in Ausnahmefällen herausgegeben werden dürfen, etwa in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden.

Bereits im Oktober 2019 trat in der EU die Whistleblowerschutz-Richtlinie in Kraft. Diese war eigentlich bis zum 17. Dezember 2021 in den Mitgliedstaaten umzusetzen. Das Bundesministerium der Justiz hatte im Dezember 2020 einen Gesetzentwurf vorgelegt. Das Gesetzgebungsverfahren konnte aber wegen des Widerstands unionsgeführter Ressorts damals nicht abgeschlossen werden.

Zum Text des Regierungsentwurfs