EU: Neue Regeln für Nachhaltigkeitsberichterstattung

9 Jan

Die Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) ist am 5. Januar 2023 in Kraft getreten. Sie löst die bisherige CSR-Richtlinie 2014/95/EU ab und ändert u.a. die Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU). EU-Mitgliedstaaten müssen die neuen Vorschriften bis Juli 2024 in nationales Recht umsetzen. In der EU tätige Unternehmen, bald auch mittelständische Unternehmen, müssen sich stufenweise an die neue Direktive halten.

Die Anwendung der EU-Richtlinie zur CSR-Berichterstattung wird in vier Stufen verbindlich:

  • Einen ersten Bericht nach den neuen Regeln für das Geschäftsjahr 2024 müssen große Unternehmen, die bereits der Richtlinie über nicht finanzielle Berichterstattung (NFRD) unterliegen, 2025 vorlegen.
  • Für alle anderen großen Unternehmen, die derzeit nicht unter die Richtlinie über die nicht finanzielle Berichterstattung (NFRD) fallen, ist ein erster Bericht für das Geschäftsjahr 2025 im Jahr 2026 fällig.
  • Für kapitalmarktorientierte KMU, kleine und nicht-komplexe Kreditinstitute und konzerneigene Versicherungsunternehmen ist das Geschäftsjahr 2026 das erste erster Berichtsjahr (Vorlage 2027). Kapitalmarktorientierte KMU können einen zweijährigen Übergangszeitraum nutzen und die Berichtspflicht erstmalig im Geschäftsjahr 2028 anwenden.
  • Spätestens im Geschäftsjahr 2028 müssen alle Unternehmen, die unter die CSRD fallen, inkl. Nicht-EU-Unternehmen mit EU-Niederlassungen oder EU-Tochterunternehmen, die neuen Bestimmungen umsetzen.

Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung werden gleichgestellt. Auch der digitale Zugang zu Nachhaltigkeitsinformationen muss gewährleistet sein, weshalb hier parallel zur Entwicklung der ESRS an einer entsprechenden Taxonomie gearbeitet wird.

Um sicherzustellen, dass die Unternehmen zuverlässig informieren, werden die Nachhaltigkeitsberichte  inhaltlich prüfungspflichtig. Der deutsche Gesetzgeber muss noch entscheiden, ob dies in Deutschland der Abschlussprüfer sein muss oder andere Prüfer hier tätig werden können.

Die 66-seitige Textfassung der Richtlinie ist im Amtsblatt der Europäischen Union vom 16.12.2022 ab S. L 322/15 veröffentlicht und hier in deutscher Sprache abrufbar.