EU-Verordnung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erlassen

28 Aug

Die EU-Kommission hat Rechtssicherheit für die Implementierung von Standards der nichtfinanziellen Berichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) geschaffen. Mit der delegierten delegierte Verordnung C(2023) 5303 für die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) stellt sie für alle großen Unternehmen die Details der Verpflichtungen klar.

Angesprochen sind mit diesem Dokument Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern, einer Bilanzsumme von über 20 Millionen Euro und einen Umsatz von über 40 Millionen Euro. Ende dieses Jahres wird eine weitere delegierte Verordnung mit spezifischen ESRS für KMU und Nicht-EU-Unternehmen erwartet.

Anhang 1 der Verordnung nennt die Details in allen 12 Berichtskategorien. Zu beachten ist dort auch ESRS 1 Anlage C mit einer Liste der Anforderungen, die für bestimmte Unternehmen oder in Sondersituationen nicht sogleich für das erste Berichtsjahr 2025 erbracht werden müssen.

Anhang 2 enthält alle verwendeten Akronyme, Begriffe und Begriffsbestimmungen, die in der hier übermittelten, deutschen Version allerdings nicht in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Letztere ist der englischsprachigen Ausgabe vorbehalten.

Delegierte Rechtsakte sind von der Europäischen Kommission erlassene Rechtsakte ohne Gesetzescharakter, die Vorschriften von Rechtsakten ergänzen oder ändern. Sie benötigen keine Zustimmung von Rat und Parlament, diese können allerdings innerhalb von zwei Monaten Einwände erheben und so das Inkrafttreten verhindern.

Quelle