Homeoffice: Mobiles Arbeiten oder Telearbeit?

26 Aug

65 Prozent der Unternehmen in Deutschland wollen nach der Corona-Pandemie zumindest zum Teil flexible Arbeitsmodelle beibehalten, so kürzlich eine repräsentative Studie im Auftrag des Bundesfamilienministeriums. Bei fest vereinbarter Arbeit von zuhause aus würden dann allerdings die Pandemie-Sonderregelungen entfallen, aus dem „Homeoffice“ würde möglicherweise ein Telearbeitsplatz – mit allen sich aus der Arbeitsstättenverordnung ergebenden Konsequenzen.

Derzeit gelten für Tätigkeiten im Homeoffice die Bestimmungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der zugehörigen Arbeitsschutzregel. Diese wurde soeben noch einmal bis zu 10. September 2021 verlängert, wird aber auslaufen, sobald es die Corona-Lage zulässt. „Homeoffice ist in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel als Form des mobilen Arbeitens definiert. Bleiben diese Arbeitsplätze nach dem Auslaufen dieser Regel bestehen, muss geklärt werden, ob es sich um mobiles Arbeiten oder einen Telearbeitsplatz handelt“, so Andreas Kaulen, Experte für Arbeitssicherheit bei TÜV Rheinland.

Mobiles Arbeiten ist gesetzlich bisher nicht eindeutig geregelt, Telearbeit schon. Beide Arbeitsformen stellen unterschiedliche Anforderungen an die Ausstattung und die vom Arbeitgeber geforderten Arbeitsschutzmaßnahmen. Als mobiles Arbeiten werden üblicherweise Tätigkeiten auf Reisen, im Zug, am Flughafen sowie im Hotel verstanden. Die Beschäftigten nutzen mobile Endgeräte wie Laptop, Tablet oder Smartphone. Mobiles Arbeiten von zu Hause ist sporadisch und umfasst keinen ganzen Arbeitstag.

Homeoffice wird in der Leitlinie zur Arbeitsstättenverordnung (LV 40) als Sonderform des mobilen Arbeitens angesehen. Für das gelegentliche Arbeiten in den eigenen vier Wänden muss eine Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz erstellt werden. Treffen Mitarbeitende und Arbeitgeber eine Vereinbarung, dass von zu Hause gearbeitet und ein fester Bildschirmarbeitsplatz eingerichtet wird, handelt es sich um Telearbeit. Hierfür müssen die umfangreicheren und detaillierteren Schutzziele der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sein, die durch technische Regeln weiter konkretisiert sind.

„Ein Schutzziel der Arbeitsstättenverordnung ist, dass Beschäftigte ausreichend Platz haben. In der Technischen Regel für Arbeitsstätten zu Raumabmessungen und Bewegungsflächen sind 8 Quadratmeter angegeben. Wird davon abgewichen, müssen die gleiche Sicherheit sowie der gleiche Gesundheitsschutz durch andere Maßnahmen erreicht werden, etwa durch eine größere Sichtverbindung nach außen. Durch den Ausblick aus dem Fenster fühlt sich der Beschäftigte weniger eingeengt und isoliert.

Der Arbeitsplatz muss ergonomischen Anforderungen genügen. Sind entsprechende Möbel nicht vorhanden, muss diese der Arbeitgeber stellen. Ein weiteres Thema ist eine ausreichende Beleuchtung, die sich nicht im Bildschirm spiegelt oder blendet, sowie eine Beschattung sonniger Räume.

Für einen Telearbeitsplatz muss vor Aufnahme der Tätigkeit einmalig eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. „Beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung setzen wir Fragebögen ein, die die Beschäftigten selbst ausfüllen und mit Fotos ergänzen. Ein Besuch in der Wohnung ist dadurch fast nie erforderlich. Wird aus dem pandemiebedingten Homeoffice ein dauerhafter Arbeitsplatz in den eigenen vier Wänden, ist es wichtig, dass dieser auch dauerhaft sicher und die Gesundheit des Beschäftigten auf lange Sicht geschützt ist“, so Kaulen.

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