Ökodesign-VO kommt noch vor der Europawahl

20 Dez

Europäischer Rat und EU-Parlament haben im Dezember eine politische Einigung über die Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte erzielt. Die Verordnung legt Mindestanforderungen an die Umweltverträglichkeit von Produkten fest, die in der EU verkauft werden. Ein wichtiges Ziel: Es sollen weniger Produkte weggeworfen werden, indem ihre Nachhaltigkeit verbessert wird. Betroffen sind nahezu alle Arten von Waren.

Die neue Verordnung ersetzt die Ökodesign-Richtlinie von 2009 und erlangt in den Mitgliedstaaten unmittelbare Rechtskraft. Sie erweitert den Anwendungsbereich auf fast alle in der EU in Verkehr gebrachten Waren. Ausgenommen sind Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel und lebende Organismen sowie Kraftfahrzeuge. Der Geltungsbereich umfasst nahezu alle Produktkategorien und schafft harmonisierte Rahmenbedingungen für viele Produktgruppen. Ergänzend zur bestehenden energie- und ressourceneffizienten Produktgestaltung sollen Haltbarkeit, Zuverlässigkeit, Wiederverwendbarkeit, Nachrüstbarkeit und Reparierbarkeit verbessert werden.

Die Verordnung schafft einen harmonisierten Rahmen für die Festlegung von Anforderungen an bestimmte Produktgruppen, um diese nicht nur – wie es die bisherige Ökodesign-Richtlinie aus 2009 vorsieht – energie- und ressourceneffizienter zu machen, sondern auch hinsichtlich Haltbarkeit, Zuverlässigkeit, Wiederverwendbarkeit, Nachrüstbarkeit und Reparierbarkeit zu verbessern und sie einfacher zu recyceln sowie zu warten. Auch die Digitalisierung von Produkten möchte der europäische Verordnungsgeber mit der Ökodesign-Verordnung vorantreiben.

Ein „digitaler Produktpass“ soll Informationen über die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten enthalten. Die Kommission wird ermächtigt, im Wege delegierter Rechtsakte Ökodesign-Anforderungen an Produkte zu erlassen, um deren ökologische Nachhaltigkeit zu verbessern. Das Ökodesign nachhaltiger Produkte gilt neben dem im März 2023 verankerten Recht auf Reparatur als bedeutender Baustein für die Umsetzung der Kreislaufwirtschaft in Europa.

Die Vernichtung unverkaufter Textilien und Schuhe soll verboten werden. Unternehmen, die andere unverkaufte Waren vernichten, müssen voraussichtlich jährlich über die Menge der entsorgten Produkte und die Gründe dafür berichten. Das Verbot soll zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung wirksam werden und könnte ausgeweitet werden, indem die Kommission weitere Produkte in die Liste aufnimmt. Kleine und Kleinstunternehmen sollen von dem Verbot ausgenommen werden, für mittlere Unternehmen soll eine sechsjährige Ausnahmeregelung gelten.

Ähnlich wie es schon die europäische Batterieverordnung vorsieht, soll ein „digitaler Produktpass“ Informationen über die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten liefern. Gemäß Einigungstext wird die EU-Kommission ein Webportal betreiben, in dem die in den Produktpässen enthaltenen Informationen gesucht und verglichen werden können. So soll der Produktpass Verbraucher:innen und Unternehmen dabei helfen, Kaufentscheidungen zu treffen aber auch Behörden Prüfungen und Kontrollen erleichtern.

Das EU-Parlament muss der neuen, geänderten Verordnung noch formal zustimmen. Die endgültige Annahme der Verordnung wird erwartet, sobald die technischen Details geklärt sind. Eine Verabschiedung vor der Europawahl im Juni 2024 gilt als wahrscheinlich. Die belgische Präsidentschaft, die im ersten Halbjahr 2024 den Vorsitz im Rat der EU übernehmen wird, wird sich laut eigenen Angaben darauf konzentrieren, die verbleibenden Arbeiten an der Ökodesign-Verordnung abzuschließen.

Sowohl die Industrie als auch die europäischen Mitgliedstaaten haben nach Erlass des delegierten Rechtsakts 18 Monate Zeit, sich auf die neuen Ökodesign-Anforderungen einzustellen und ihre Produkte anzupassen. In einigen hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission auch ein früheres Datum für die Anwendung festlegen. Unternehmen sollten sich also sicherheitshalber frühzeitig mit der neuen Verordnung auseinandersetzen und Maßnahmen ergreifen.

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