Patientendaten-Schutzgesetz steht

7 Jul

Der Bundestag hat das Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur beschlossen. Damit soll die Digitalisierung im Gesundheitswesen einen entscheidenden Schub erhalten.

Klare Regeln für Datenschutz, Datensicherheit und datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit sollen dafür sorgen, dass sensible Gesundheitsdaten wie Befunde, Diagnosen, Medikationen oder Behandlungsberichte bestmöglich geschützt sind. In diesem rechtlichen Rahmen können ab dem 1. Januar 2021 die Krankenkassen die elektronische Patientenakte zur Verfügung stellen, die schrittweise weiterentwickelt wird. Ziel ist, eine sichere, nutzerfreundliche und barrierefreie digitale Kommunikation zwischen Behandelnden und Patientinnen und Patienten zu ermöglichen und hierdurch Abläufe im Behandlungsalltag zu vereinfachen.

Neben Befunden, Arztberichten oder Röntgenbildern lassen sich ab dem Jahr 2022 auch der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe Untersuchungsheft für Kinder und das Zahnbonusheft in der elektronischen Patientenakte speichern.

Vorgesehen ist ferner die stufenweise Einbindung weiterer innovativer digitaler medizinischer Anwendungen in die Telematik-Infrastruktur: Die elektronische Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mittels E-Rezept soll ab dem 1. Januar 2022 möglich sein. Mithilfe einer App soll sich das E-Rezept direkt auf das Smartphone laden lassen.

Überweisungsscheine sollen künftig in elektronischer Form übermittelt werden können. Zudem sollen weitere Leistungserbringer an die Telematik-Infrastruktur angebunden werden, beispielsweise Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Auch die Angehörigen der Pflegeberufe sollen einen Zugriff auf die elektronische Patientenakte erhalten.

Die Nutzung der elektronischen Patientenakte ist für die Versicherten freiwillig. Sie werden entscheiden, welche Daten gespeichert werden, wer darauf zugreifen und wann Daten wieder gelöscht werden. Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser und Apotheken erhalten eine Vergütung, wenn sie die Versicherten bei der Nutzung der elektronischen Patientenakte und der Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte unterstützen;

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