Schlussbericht zur EU-Nachhaltigkeitstaxonomie

10 Mrz

Die technische Expertengruppe (TEG), die die EU-Kommission zu nachhaltigen Finanzierungen berät, hat ihre endgültigen Empfehlungen zur EU-Taxonomie veröffentlicht. Das Papier enthält auch „substanzielle Leitlinien für neue Benutzer“, um Investoren und Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Berichtspflichten gegenüber dem Rahmen zu unterstützen. Anleger in der EU sollen nachhaltige Investments künftig leichter erkennen können. 

Das Regelwerk, die grüne Taxonomie genannt, teilt Anlageprodukte in drei Kategorien ein: „Grün“ bedeutet emissionsarmes oder emissionsfreies Wirtschaften. „Transition“ steht für den Übergang zu einer emissionsärmeren Ökonomie. „Enabling“ bezeichnet Aktivitäten, die es anderen Unternehmen ermöglichen, Emissionen deutlich zu senken.

Die EU-Taxonomie-Verordnung wird europaweit definieren, welche wirtschaftlichen Aktivitäten sich nachhaltig nennen und damit in einem als nachhaltig beworbenen Finanzprodukt stecken dürfen. Die Klassifizierung soll prinzipiell für alle Finanzprodukte gelten. Wenden Anbieter sie nicht an, müssen sie das in einem Hinweis angeben. Kohle wird ausdrücklich aus nachhaltigen Finanzprodukten ausgeschlossen. Erdgas fällt, je nach Anwendung, in die Kategorien „Transition“ oder „Enabling“.

Zusätzlich zur Aufnahme von Leitlinien „wie Benutzer der Taxonomie Taxonomie-Angaben entwickeln können“ enthält der Bericht Kriterien für die Klimaanpassung für 68 wirtschaftliche Aktivitäten, überarbeitete Kriterien für Gebäude, Forstwirtschaft und Produktion und fügte die Kriterien „Do No Significant Harm“ für das Ziel des Klimaschutzes hinzu.

Die Taxonomieverordnung schafft Offenlegungspflichten für Finanzmarktteilnehmer wie Vermögensverwalter, Pensionsfonds und Unternehmen. Sie müssen bis Ende Dezember 2021 ihre ersten Angaben zur Taxonomie machen, die Aktivitäten abdecken, die wesentlich zur Eindämmung und / oder Anpassung des Klimawandels beitrage. Andere Unternehmen werden im Laufe des Jahres 2022 zur Offenlegung verpflichtet sein.

Due EU-Kommission muss nun die Rechtsinstrumente entwickeln, um die Taxonomiekriterien in Kraft zu setzen. Die ersten technischen Überprüfungskriterien für Aktivitäten, die wesentlich zur Eindämmung oder Anpassung des Klimawandels beitragen, werden bis Ende 2020 verabschiedet und bis Ende 2021 in Kraft treten.
Überprüfungskriterien für wirtschaftliche Aktivitäten, die zu weiteren vier Umweltzielen beitragen, werden bis Ende 2021 angenommen und bis Ende 2022 in Kraft treten. Eine weitere Verordnung wird festlegen, wie die Offenlegungspflichten von Unternehmen in der Praxis anzuwenden sind.

Quelle