SCIP: Neue Berichtspflicht über Chemikalien

30 Nov

Ab 5. Januar 2021 gilt eine erweiterte Informationspflicht nach Art. 33 REACH-VO. Wer in der EU Produkte in Verkehr bringt, die besonders besorgniserregende Stoffe enthalten, muss hierüber künftig nicht nur seine Abnehmer, sondern auch die europäische Chemikalienagentur ECHA informieren. Das steht in Artikel 9 Abs. 1 (i) der europäischen Abfallrahmenrichtlinie, die über den neuen § 16 f Chemikaliengesetz in deutsches Recht umgesetzt wurde.

Dafür hat die ECHA die sogenannte SCIP-Datenbank eingerichtet. Zu ihr werden Abfallbehandlungseinrichtungen, auf Anfrage aber auch Verbraucher Zugang haben. Zum Beispiel sind Elektro- und Elektronikprodukte von dieser Informationspflicht stark betroffen, da in vielen Bauteilen etwa Blei als Legierungsbestandteil enthalten ist, das seit 2018 auf der REACH Kandidatenliste (SVHC-Liste) steht.

Ziel ist es, die SVHC-Anteile in Produkten zu senken und die Entsorgung zu erleichtern. Es geht um Stoffe, die etwa wegen Karzinogenität, Keimzellmutagenität und Reproduktionstoxität als besorgniserregend gelten und in der sogenannten REACH-Kandidatenliste zu finden sind. Die gemeldeten Informationen sollen die Lieferketten transparenter machen und das Recycling und die Entwicklung von schadstofffreien Produkten fördern.

Schon bisher galt nach Artikel 33 Abs. 1 der REACH-Verordnung: Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das als Ganzes oder in einem seiner Teile mehr als 0,1 Massenprozent eines besorgniserregenden Stoffes enthält, muss seinem Abnehmer die für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses nötigen Informationen zu Verfügung stellen. Ausgenommen sind nur Einzelhändler, die an Endkunden verkaufen.

In SCIP können die Informationen direkt eingepflegt werden. Ob eine solche direkte Meldung verpflichtend ist, hängt von der konkreten Umsetzung im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat ab. Die Datenbank selbst sowie nähere Informationen sind auf der SCIP-Übersichtseite der ECHA zu finden.
Die Industrie- und Handelskammern haben kritisiert, dass in die Datenbank mehr Informationen eingegeben werden müssten, als Artikel 33 Abs. 1 REACH fordert. Das erhöhe den Aufwand für die Unternehmen. Weiterhin sei die Zeit für die notwenigen Eintragungen sehr knapp. Der VDMA erarbeitet derzeit gemeinsam mit anderen Verbänden eine praxisorientierte Information zu SCIP.

Die Europäische Chemikalienagentur hat Ende Oktober die in der EU-Abfallrahmenrichtlinie vorgesehene SCIP-Datenbank für Unternehmen zur Verfügung gestellt, die eigentlich zu Anfang des Jahres hätte fertig sein sollen. Für Unternehmen, die die Datenbank nutzen, stellt die Europäische Chemikalienagentur auf ihrer Website Materialien zur Unterstützung und Beratung zur Verfügung. Sie können auch einen Helpdesk der ECHA kontaktieren.

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