Unternehmen müssen Whistleblower schützen

16 Okt

Eine Richtlinie für einen einheitlichen Schutz von Whistleblowern in der EU wurde im April vom Europaparlament und jetzt vom EU Rat offiziell angenommen. Bis 2021 muss die Bundesregierung die Eckpunkte der Richtlinie in nationale Gesetze umsetzen. Auf die Unternehmen kommen strafbewehrte Pflichten zu.

Der Schutz nach EU-Recht bezieht sich nur auf das Melden von Missständen mit Bezug auf EU-Recht, wie etwa Steuerbetrug, Geldwäsche oder Delikte im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen, Produkt- und Verkehrssicherheit, Umweltschutz, öffentlicher Gesundheit sowie Verbraucher- und Datenschutz. Die EU ermuntert die nationalen Gesetzgeber jedoch, den Anwendungsbereich im nationalen Gesetz zu erweitern.

Geschützt werden nicht nur Mitarbeiter, die Missstände melden, sondern auch Bewerber, ehemalige Mitarbeiter, Unterstützer des Hinweisgebers oder Journalisten. Sie alle sollen vor Entlassungen, Degradierungen und sonstigen Diskriminierungen geschützt werden.
Hinweisgeber können einen Missstand intern im Unternehmen oder direkt bei der zuständigen Aufsichtsbehörde meldet. Wenn auf eine solche Meldung hin nichts geschieht und vermutlich öffentliches Interesse besteht, kann man sich direkt an die Medien wenden.

Die Richtlinie soll das Melden von Verstößen in Unternehmen fördern. Daher erlegt die EU ihnen Pflichten auf: Unternehmen ab 50 Mitarbeitern oder mit mehr als 10 Millionen Euro Jahresumsatz müssen künftig geeignete interne Meldekanäle bereitstellen. Für Unternehmen ab 250 Mitarbeitern gilt diese Pflicht voraussichtlich bereits in zwei Jahren, für Unternehmen zwischen 50 und 250 Mitarbeitern gibt es eine Übergangsfrist von weiteren zwei Jahren.

Hinweisgeber sollen die Möglichkeit erhalten, Meldungen schriftlich über ein Online-System, einen Briefkasten oder per Postweg abzugeben und/oder mündlich per Telefonhotline oder Anrufbeantwortersystem. Auf Verlangen des Hinweisgebers soll ein persönliches Treffen möglich sein. Unternehmen müssen ihren Mitarbeitern leicht verständliche Informationen über den unternehmensinternen Meldeprozess und über alternative Meldewege zugänglich machen.

Bei allen Meldewegen muss die Vertraulichkeit des Whistleblowers geschützt sein. Innerhalb des Unternehmens soll die „am besten geeignete“ Person zum Erhalt und Nachverfolgen der Meldungen bestimmt werden.

Unternehmen, die das Melden von Missständen behindern oder zu behindern versuchen, müssen mit Strafen rechnen. Gleiches gilt, wenn sie die Identität des Hinweisgebers nicht vertraulich behandeln. Vergeltungsmaßnahmen gegen Whistleblower werden geahndet. Wie hoch die Strafen ausfallen, muss die nationale Gesetzgebung festlegen.

Der Whistleblowing Report 2019 zeigt, dass einige deutsche Unternehmen bereits Meldestellen eingerichtet haben. So können sie Risiken frühzeitig identifizieren und Probleme ausräumen, bevor sich unangenehme Folgen einstellen.

Mehr Informationen zur Richtlinie

Im Internet gibt es eine Checkliste: So bereiten Sie Ihr Unternehmen auf die EU-Whistleblowing-Richtlinie vor