Die Pflicht zur CSR-Berichterstattung sollte auf europäischer Ebene auf nicht kapitalmarktorientierte, haftungsbeschränkte Unternehmen ausgeweitet werden. Die Vorgaben dafür sollten präzisiert und schrittweise eine Pflicht zur externen Prüfung eingeführt werden. Das sind zentrale Empfehlungen des Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC), das im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) 100 repräsentativ ausgewählten CSR-Berichte im Zeitraum 2017-2019 untersucht hat.
Der Auftragg lautete, anhand von 15 vorgegebenen Fragestellungen zu erheben, wie deutsche Unternehmen die 2017 im Handelsgesetzbuch verankerten Berichtspflichten über ökologische, soziale und gesellschaftliche Aspekte ihrer Tätigkeit erfüllen. Der 144-seitige Abschlussbericht wurde soeben veröffentlicht.
Die meisten Unternehmen haben die nichtfinanzielle Erklärung außerhalb des Lageberichts in einem gesonderten nichtfinanziellen Bericht veröffentlicht. Fast alle behandelten alle gesetzlich geforderten Mindestaspekte (Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung). Die berichteten Sachverhalte und die Berichtstiefe variierten stark, insbesondere die Risikoberichterstattung sei im Detail noch nicht sehr ausgeprägt, so die Studie.
Knapp 60 Prozent der untersuchten nichtfinanziellen Erklärungen/Berichte wurden keiner inhaltlichen Prüfung durch Externe unterzogen. Wenn extern geprüft worden ist, dann erfolgte die Prüfung weit überwiegend mit begrenzter Sicherheit. Bei der Erstellung der nichtfinanziellen Erklärungen/Berichte wird meistens auf den Standard der Global Reporting Initiative (GRI) zurückgegriffen, der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) findet insbesondere bei Finanzdienstleistungern Anwendung.
Auf Grundlage der Ergebnisse hat der Gemeinsame Fachausschuss Handlungsempfehlungen erarbeitet:
- für den Fall einer Ausweitung des Geltungsbereichs der nichtfinanziellen Berichterstattung auf europäischer Ebene in erster Linie eine Erweiterung auch auf nicht kapitalmarktorientierte, haftungsbeschränkte Unternehmen zu prüfen,
- die Veröffentlichungsform zu vereinheitlichen durch Vorgabe einer geschlossenen Darstellung der nichtfinanziellen Informationen (aber nicht notwendigerweise im Lagebericht) und einer Offenlegung im Bundesanzeiger,
- die Vorgaben der EU-Bilanzrichtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung zu präzisieren und nachzuschärfen,
- bei der Berichterstattung über nichtfinanzielle Risiken den Fokus auf die Darstellung der Art der Risiken, die vom Unternehmen zu deren Eindämmung beschlossenen und der tatsächlich getroffenen Maßnahmen sowie deren Zielerreichung zu legen,
- für den Fall einer Standardisierungsvorgabe in der EU-Richtlinie auf globale Rahmenwerke und branchenspezifische Standards zurückzugreifen und eine eigenständige europäische Standardisierung auf Metriken zur Erfüllung europaspezifischer Rechtsnormen zu beschränken,
- eine Pflicht zur Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung stufenweise einzufhren.