EMAS Novelle 2019 – was ist neu?

16 Mai

Am 9.1.2019 ist die Neufassung des Anhangs IV „Umweltberichterstattung“ der EMAS-Verordnung (EG) 1221/2009 in Kraft getreten, ab 9.1.2020 sind die neuen Anforderungen  verpflichtend anzuwenden. Sie bieten Unternehmen mehr Möglichkeiten bei der Darstellung ihrer Umweltleistung. Die Nutzung der EMAS-Umwelterklärung für andere Berichtspflichten wird erleichtert.

Die EMAS-Kernindikatoren bilden weiterhin die Umweltleistung der Organisation in den Bereichen Energie, Emissionen, Material, Wasser, Abfall und Flächenverbrauch / biologische Vielfalt ab. Sie stellen die Umweltleistung anhand einer Verbrauchs- bzw. einer Erzeugungsmenge im Verhältnis zu einer geeigneten Bezugsgröße dar. Organisationen können diese Bezugsgröße unter bestimmten Voraussetzungen nun frei wählen und so ihre Umweltleistung besser darstellen und Besonderheiten berücksichtigen.

Der neue Anhang IV stellt die Berichterstattung über die bedeutenden Umweltaspekte in den Mittelpunkt der Umwelterklärung, unabhängig davon, ob diese direkt oder indirekt auftreten. Ihre Darstellung ist verpflichtend. Falls quantitative Angaben nicht möglich sind, ist die Umweltleistung qualitativ darzustellen.

Der bisherige Indikator „biologische Vielfalt“ wurde in „Flächenverbrauch in Bezug auf die biologische Vielfalt“ umbenannt und inhaltlich erweitert. Der Indikator setzt sich zusammen aus Gesamtflächenverbrauch, versiegelter Fläche, naturnaher Fläche am Standort sowie naturnaher Fläche außerhalb des Standortes.

Der Kernindikator „Energie“ unterscheidet nun zwischen verbrauchter und selbst erzeugter Menge erneuerbarer Energien. EMAS-Organisationen können so ihre Aktivitäten zur umweltfreundlichen Energieerzeugung in der Umwelterklärung darstellen. In Bezug auf die Treibhausgasemissionen empfiehlt die EMAS-Verordnung, diese nach einer festgelegten Methodik wie etwa dem Treibhausgasprotokoll (Greenhouse Gas Protocol – GHG Protocol) zu berichten.

Die Umwelterklärung kann in andere Berichtsformate wie z. B. den Nachhaltigkeitsbericht oder die nicht-finanzielle Erklärung im Lagebericht integriert werden. Inhalte, die über die Mindestanforderungen von Anhang IV hinausgehen, können zusätzlich validiert werden. Bei der Darstellung ökologischer Informationen in anderen Berichtsformaten ist klar zwischen validierten und nicht validierten Informationen zu unterscheiden.

Bereits seit Dezember 2017 können EMAS-Organisationen bestimmter Branchen, die EMAS an vielen Standorten einführen möchten, dafür nun ein Stichprobenverfahren anwenden, das über das EMAS-Nutzerhandbuch geregelt ist. Diese Vereinfachung wird in der Neuauflage der UGA-Broschüre näher erläutert.

Bis 8.1.2020 können Umwelterklärungen im Einvernehmen mit der Umweltgutachterin bzw. dem Umweltgutachter und der Registrierungsstelle noch nach den alten Anforderungen des Anhangs IV validiert bzw. veröffentlicht werden. KMU können in der Übergangszeit im Einvernehmen mit der Registrierungsstelle eine nicht validierte Umwelterklärung nach alten Anforderungen veröffentlichen. Nach dem Ende der Übergangsfrist sind die neuen Anforderungen mit der nächsten zu validierenden Umwelterklärung umzusetzen.

Eine gemeinsame Publikation von UGA und Umweltbundesamt hilft bei der Umsetzung. „EMAS Novelle 2017/2019 – Die Änderungen im Überblick“ geht detaillierter auf die neuen Anforderungen ein. Umsetzungsbeispiele und eine Checkliste geben praktische Hinweise.

Zum Artikel auf www.emas.de