EU: Neue Anforderungen an digitale Wirtschaft

12 Jul

Das EU-Parlament hat die beiden Gesetze über digitale Dienste (DSA) und digitale Märkte (DMA) abschließend gebilligt. Das Paket bringt die umfassendste Neuregelung für die Digitale Wirtschaft, die Europa in diesem Jahrtausend erlebt hat, so der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW). „Wir raten allen Marktteilnehmern der Digitalen Wirtschaft, auch kleinen und mittelständischen Unternehmen, die Übergangsfrist zu nutzen und sich frühzeitig mit den Konsequenzen zu beschäftigen“, sagt BVDW-Vizepräsident Thomas Duhr.

Das Gesetze über digitale Dienste (DSA) verpflichtet Anbieter digitaler Dienste wie soziale Medien oder Marktplätze dazu, gegen die Verbreitung illegaler Inhalte, Desinformation und andere Gefahren für die Gesellschaft vorzugehen. Es geht um

  • Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler Online-Inhalte und die Verpflichtung zu schnellen Reaktionen, wobei die Grundrechte, z. B. das Recht auf freie Meinungsäußerung, und der Datenschutz gewahrt werden müssen,
  • mehr Rückverfolgbarkeit und Kontrollen von Händlern auf Online-Marktplätzen, um dafür zu sorgen, dass Produkte und Dienstleistungen sicher sind, z. B. mithilfe von Stichproben, die ermitteln, ob illegale Inhalte wieder auftauchen,
  • mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht der Plattformen, z. B. indem sie klarere Informationen über die Moderation von Inhalten oder die Nutzung von Algorithmen bereitstellen, mit denen bestimmte Inhalte empfohlen werden,
  • Verbot irreführender Praktiken und bestimmter Arten von Werbung, etwa Werbung für Kinder und Werbung auf der Grundlage sensibler Daten. Verboten sind auch sogenannte Dark Patterns und irreführende Praktiken, die dazu dienen, Entscheidungen der Nutzerinnen und Nutzer zu manipulieren.

Sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen, die im Monat von mehr als 45 Millionen Menschen genutzt werden, müssen strengere Auflagen erfüllen. Sie müssen Systemrisiken eindämmen, u. a. die Verbreitung illegaler Inhalte und nachteilige Auswirkungen auf die Grundrechte, Wahlprozesse, geschlechtsspezifische Gewalt oder psychische Gesundheit verhindern. Außerdem müssen sie sich von unabhängiger Seite prüfen lassen. Auch müssen sie Behörden und zugelassenen Forscherinnen und Forschern Zugang zu ihren Daten und Algorithmen gewähren.

Das Gesetz über digitale Märkte (DMA) legt Verpflichtungen für große Online-Plattformen fest, die als sogenannte Gatekeeper auf dem digitalen Markt tätig sind. Bei ihnen handelt es sich um Plattformen, die über den Marktzugang entscheiden und daher für Verbraucher:innen kaum zu umgehen sind. Das Gesetz soll ein faireres Geschäftsumfeld und mehr Dienstleistungen bewirken.

Um unlautere Geschäftspraktiken zu verhindern, müssen Gatekeeper-Plattformen ihre Dienste mit denen Dritter kompatibel gestalten. So können kleinere Plattformen von marktbeherrschenden Messaging-Plattformen verlangen, dass sie den Austausch von Nachrichten, Sprachnachrichten oder Dateien über Messaging-Apps ermöglichen. Außerdem wird verhindert, dass es zu Anbieterabhängigkeit kommt, d. h., dass nur eine bestimmte App oder Plattform genutzt werden kann.

Geschäftliche Nutzer müssen Zugriff auf ihre Daten auf der Gatekeeper-Plattform haben, ihre eigenen Angebote bewerben und Verträge mit ihrer Kundschaft außerhalb der Plattform abschließen können. Gatekeeper dürfen ihre eigenen Dienste / Produkte auf ihren Plattformen nicht besser bewerten als die Dritter und so das eigene Unternehmen bevorzugen. Sie dürfen Nutzer:innen nicht hindern, vorinstallierte Software oder Apps zu deinstallieren oder Anwendungen und App-Stores Dritter zu nutzen. Personenbezogene Daten von Nutzerinnen und Nutzern dürfen nur noch für gezielte Werbung genutzt werden, wenn sie dem ausdrücklich zustimmen.

Verstößt ein Gatekeeper gegen die Vorschriften, kann die EU-Kommission Geldstrafen in Höhe von bis zu 10 Prozent des im vorhergehenden Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtumsatzes verhängen. Bei wiederholten Verstößen können die Strafen bis zu 20 Prozent des Umsatzes betragen. Die Kommission kann Marktuntersuchungen durchführen.

Der Bundesregierung und den Unternehmen bleibt Zeit bis zum 1. Januar 2024, um die Weichen für die konkrete Umsetzung zu stellen.

Quelle