Irreführende Werbung mit ISO-Zertifikat

6 Nov

Ein Briefbogen mit dem Zusatz „Zertifiziert nach ISO 9001“ kann irreführende Werbung sein, auch wenn das Zertifikat tatsächlich vorhanden ist. Eine Kanzlei unterlag in einem entsprechenden Rechtsstreit in zweiter Instanz vor dem OLG Düsseldorf (Urteil v. 23.05.2019 – Az.: 2 U 50/18). Sie hatte einen Briefkopf verwendet, in dem die ISO-Zertifizierung in den sonstigen Text derart räumlich eingebettet war, dass die Zertifizierung als Einheit mit Namen der darin tätigen Rechtsanwälte, Kontakt, Anschrift und Registerdaten der Kanzlei zu lesen war.

Ein Konkurrenzunternehmen hatte abgemahnt und eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt. Danach sollte die Kanzlei künftig von Werbung mit der ISO-Zertifizierung absehen. Die abgemahnte Kanzlei wollte durch eine negative Feststellungsklage das LG Düsseldorf feststellen lassen, dass sie nicht gegen das UWG verstoßen hatte.

Das OLG hat dagegen das Betreiben irreführender Werbung gem. § 5 UWG festgestellt. Mit dem Zertifikat sei in missverständlicher Art und Weise geworben worden. Es sei für den Durchschnittsrezipienten nach der Verkehrssitte nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich die Zertifizierung nicht auf die Dienstleistungen der Anwälte bezog – worauf es dem Mandanten in erster Linie ankomme – sondern auf das Qualitätsmanagement. Dies reicht nach OLG Düsseldorf für die Bejahung einer irreführenden Werbung aus.

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