Verwaltungsgericht: Matrixzertifizierungen unzulässig

29 Jul

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Position der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) bestätigt: Matrixzertifizierungen sind unzulässig. Deshalb hat es den Antrag einer Zertifizierungsstelle auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Aussetzung ihrer Akkreditierung zurückgewiesen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin (Az. VG 4 L 453/18) dreht sich um die Entscheidung der DAkkS, die Akkreditierung einer Zertifizierungsstelle für Managementsysteme im IAF-Scope 38 (Humanmedizin) auszusetzen. Damit wurde auch die Zurückziehung von mehr als 100 fehlerhaft ausgegeben Zertifikaten nach ISO 9001 angeordnet.

Zusätzlich ordnete die DAkkS im Aussetzungsbescheid den sogenannten Sofortvollzug der Aussetzung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gesondert an. Diese Anordnung führt dazu, dass Widerspruch und Klage der Zertifizierungsstelle gegen den Aussetzungsbescheid keine aufschiebende Wirkung haben und die Aussetzung unmittelbar vollzogen werden kann.

Mit dem Gerichtsverfahren wandte sich die Zertifizierungsstelle gegen den angeordneten Sofortvollzug.

Hintergrund des Rechtsstreites sind sogenannte „Matrix- oder Verbundzertifizierungen“: Dabei werden an Verbundmitglieder „Unterzertifikate“ erteilt, obwohl zentrale Anforderungen der einschlägigen Managementsystemnormen und Anforderungen an das Zertifizierungsverfahren nicht erfüllt waren. Die DAkkS hatte im Mai die Unzulässigkeit von Matrixzertifizierungen in einer amtlichen Mitteilung im Einzelnen dargestellt.

Das Gericht hatte im Rahmen seiner Entscheidung summarisch vor allem auch die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Aussetzung zu prüfen. In diesem Zusammenhang bestätigte das Gericht in seiner vorläufigen Würdigung die Rechtsansicht der DAkkS, dass Matrix- oder Verbundzertifizierungen, in mehrfacher Hinsicht gegen die verbindlichen Vorgaben der relevanten Norm DIN EN ISO/IEC 17021-1 verstoßen.

Zur Pressemitteilung der DAkkS